Der „faktische Strafrichter“ oder: Keine fiktive Gesamtstrafe durch das Insolvenzgericht bei gemischten Straftaten– Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – IX ZB 8/25- ZRI 2025, 738 ff.

Titel der Zeitschrift ZRI mit einem Beitrag von Dr. Manon Heindorf: Der "faktische Strafrichter"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Insolvenzgerichte nicht befugt sind, aus mehreren Einzelstrafen eine „fiktive Gesamtstrafe“ zu bilden, um daraus den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO abzuleiten. Diese Aufgabe obliegt allein den Strafgerichten. Die Entscheidung verdient uneingeschränkte Zustimmung: Die strafrechtliche Gesamtstrafenbildung ist ein hochkomplexer Vorgang, der eine umfassende Würdigung der Täterpersönlichkeit […]