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Arbeits­strafrecht

In den Bereich des Arbeitsstrafrechts fallen sowohl Straftaten des Arbeitgebers, als auch Straftaten des Arbeitnehmers. Der Bereich des Arbeitsstrafrechts ist vielschichtig und komplex. So umfasst er Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch sowie Themenkomplexe aus den arbeits-, sozial-, verwaltungs- und steuerrechtlichen Bereichen.

Das Arbeitsstrafrechts spielt sowohl im Hinblick auf arbeitsrechtliche Compliance (Verlinkung), als auch im Hinblick auf die Verfolgung strafrechtlich relevanter Verstöße eine nicht zu unterschätzende Rolle. Insbesondere die Verknüpfung der genannten Rechtsgebiete erfordert in der Verteidigung eine systematische Herangehensweise, um strafrechtliche Vorwürfe gegebenenfalls bereits im Ermittlungsverfahren ausräumen zu können.

In den Bereich des Arbeitsstrafrechts fallen beispielsweise folgende Straftaten:

  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • Abrechnungsbetrug
  • Diebstahl
  • Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimnisbereich und gegen sonstige persönliche Rechtsgüter
  • Lohnwucher
  • Menschenhandel

Außerhalb des Strafgesetzbuches sind insbesondere folgende Nebengesetze von Relevanz:

  • Abgabenordnung
  • Arbeitnehmerentsendegesetz
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
  • Arbeitszeitgesetz
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Aufenthaltsgesetz
  • Betriebsverfassungsgesetz
  • Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Mindestlohngesetz
  • Mutterschutzgesetz
  • Schwarzarbeitsgesetz
  • Sozialgesetzbuch III sowie IV

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen sind zudem die strafrechtlichen Nebenfolgen im Blick zu halten. Neben einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung können eine Rolle spielen:

  • die Gewerbeuntersagung wegen fehlender Zuverlässigkeit
  • die Eintragung in das Gewerbezentralregister
  • die Eintragung in das Korruptionsregister
  • der Ausschluss vom Wettbewerb
  • bei Kammerberufen: die Mitteilung an sowie Sanktionen durch die Kammer
  • die Rücknahme bzw. Nichterteilung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz

Um möglichen Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden vorzugreifen, sollte durch den Arbeitgeber die Einführung eines Compliance-Systems in Erwägung gezogen werden, um bereits Aufsichtspflichtverletzungen im Sinne des § 130 Abs. 1 OWiG wirksam sowie nachhaltig vorzubeugen.

Wird Ihnen eine Straftat im Bereich des Arbeitsstrafrechts vorgeworfen oder benötigen Sie fachliche Beratung zur Implementierung eines Compliance-Systems, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns bitte umgehend unter 0201 81179 607 oder füllen Sie das Kontaktformular aus. Auch bei der Abwägung im Hinblick auf die Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Arbeitnehmer oder einen Arbeitgeber sind wir gern behilflich.