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Steuer­strafrecht

Das Steuerstrafrecht ist der Teilbereich des Steuerrechts, der sich mit Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Steuern, Gebühren und Abgaben befasst. Das Steuerstrafrecht umfasst Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Steuern ordnungsgemäß erhoben und abgeführt werden. Das Steuerstrafrecht ist im Wesentlichen in der Abgabenordnung geregelt, allerdings spielen auch Vorschriften aus anderen Gesetzen eine Rolle. 

Die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO ist die zentrale Strafnorm. Sie ist gegeben, wenn jemand vorsätzlich gegenüber dem Finanzamt pflichtwidrig Angaben unterlässt oder unzutreffende Angaben macht, um damit rechtswidrig Steuern zu hinterziehen oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die fahrlässige Begehung ist nach § 378 AO strafbar. 

Die Selbstanzeige ist nach § 371 AO ein Instrument, das zu einem Strafaufhebungsgrund führen kann. Dazu ist es u. a. erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine Verfehlungen gegenüber dem Finanzamt anzeigt, die Besteuerungsgrundlagen mitteilt und die Steuern (und ggfs. den Zuschlag) fristgerecht nachzahlt. Die Selbstanzeige muss vollständig und wahrheitsgemäß sein. Sie muss alle unverjährten Steuerstraftaten umfassen und kann zu einer vollständigen Straffreiheit führen. 

Die Strafen im Steuerstrafrecht umfassen die Geld- und die Freiheitsstrafe. Die Höhe der Strafe richtet sich insbesondere nach der Höhe der hinterzogenen Steuern und kann erheblich sein. 
Das Steuerstrafrecht ist bereits aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrecht sehr schwer handzuhaben und erfordert eine genaue Ermittlung und Prüfung der Vorschriften. Die Selbstanzeige kann ein wichtiges Instrument sein, um Straffreiheit zu erlangen, aber sie muss sorgfältig und rechtzeitig erfolgen.

Wird Ihnen eine Steuerstraftat vorgeworfen, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns bitte umgehend unter 0201 81179 607 oder füllen Sie das Kontaktformular aus. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.