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Verfahrens­beistand & Neben­klage

Oft haben Opfer von Straftaten oder deren Angehörige ein nachvollziehbares Interesse an Genugtuung durch die Bestrafung des Täters. Durch eine aktive Mitwirkung ist es Ihnen möglich, das Ergebnis des Verfahrens zu beeinflussen, oder sich gegen die Verharmlosung Ihrer Verletzungen zu wehren. Eine solche Beteiligung ist im Rahmen der sogenannten Nebenklage möglich.  

Als Nebenklage wird im Strafverfahren der Anschluss des Geschädigten oder seines Rechtsnachfolgers an der Anklage der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren bezeichnet. Der Nebenkläger erhält dann die Verfahrensrolle eines weiteren Anklägers.

Dabei werden dem Nebenkläger bestimmte Rechte eingeräumt. Diese Rechte ergeben sich aus § 397 StPO und beinhalten wie folgt:

  • die Berechtigung zur Anwesenheit sowie Ladung zur Hauptverhandlung;
  • die Befugnis zur Ablehnung des Richters oder der Sachverständigen aufgrund von Befangenheit;
  • das Fragerecht;
  • das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden und von Fragen;
  • das Beweisantragsrecht;
  • das Recht zur Abgabe von Erklärungen.

Zudem gewährt § 406e StPO Einsicht in die Verfahrensakten. Der Nebenkläger wird über das komplette Verfahren informiert und kann Rechtsmittel einlegen, wenn ihm die Entscheidung am Ende des Verfahrens ungerecht erscheint.

Da normalerweise der Staat ein Monopol auf die Strafverfolgung hat, ist die Nebenklage nicht in jedem Fall zulässig. So kennt das Gesetz einen Katalog von Straftaten, die eine Nebenklage ermöglichen. Die zur Nebenklage immer berechtigenden Straftaten sind in § 395 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführt. 

Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Delikte sind Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung, versuchte Tötungsdelikte, vorsätzlich begangene Körperverletzungsdelikte, Nachstellung (Stalking), längere Freiheitsberaubung, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub und der besonders schwere Fall der Nötigung.

Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, als die in § 395 Abs. 1 StPO genannten, verletzt ist, kann sich mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Hier kommen Delikte gegen die Ehre (Beleidigung, Verleumdung etc.), fahrlässige Körperverletzungsdelikte, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, Raub und räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer in Betracht. 

Nebenkläger können ihre Rechte jedoch kaum alleine wahrnehmen. Hierzu ist in den meisten Fällen die Vertretung durch einen Anwalt notwendig. Dieser kann für Sie sodann bereits Strafanzeige erstatten und hat das Recht, bei jeder Vernehmung anwesend zu sein, Akteneinsicht zu nehmen oder Befangenheitsanträge für Sie zu stellen. Zudem kann während des Strafverfahrens gleichzeitig im Rahmen des sogenannten Adhäsionsverfahren Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durchgesetzt werden.  Die Zulassung zur Nebenklage ist im Übrigen unabhängig von den finanziellen Mitteln des Betroffenen, denn als Nebenkläger besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen; teilweise werden die Kosten der Nebenklage sogar von der bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen.

Sollten Sie nicht Verletzter einer Straftat sein, sind jedoch als Zeuge in einem Strafverfahren benannt, so kann Ihnen unter gewissen Voraussetzungen, die sich aus § 68b StPO ergeben, auf Staatskosten ein sogenannter Zeugenbeistand bestellt werden.

Sollten Sie sich der öffentlichen Klage mit einer Nebenklage anschließen wollen oder benötigen Sie Zeugenbeistand, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns unter 0201 81179607 oder füllen Sie das Kontaktformular aus.