Nationale Grenzen sind im digitalen Zeitalter kein Hindernis, um strafrechtlich relevante Handlungen grenzübergreifend vorzunehmen. Es reicht beispielsweise bei der digitalen Versendung inkriminierter Inhalte bereits aus, dass der Empfänger einer Messenger Nachricht in einem anderen Land lebt als der Versender. Schon an diesem Punkt werden die Interessen mehrerer Staaten tangiert. Dabei stellt sich die Frage, ob das deutsche Straf- und Strafprozessrecht auch auf Sachverhalte anwendbar ist, die einen Auslandsbezug aufweisen. Die Reichweite der deutschen Strafgewalt ist in den §§ 3-9 StGB geregelt, deren Anwendung zumeist unter dem Begriff des „internationalen Strafrechts“ geführt wird. Dieser Begriff ist allerdings insoweit missverständlich, dass es sich bei den Normen lediglich um innerstaatliche Vorschriften handelt, welche die Anwendung des nationalen Strafrechts auf internationale Sachverhalte vorsieht. Nur wenn der strafrechtlich relevante Sachverhalt im Geltungsbereich des deutschen Strafrechts liegt, sind die deutschen Strafverfolgungsbehörden befugt und grundsätzlich auch verpflichtet, Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten.
Die Nichtanwendbarkeit des deutschen Strafrechts führt automatisch zu einem unüberwindbaren Prozesshindernis. Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen bereits im Ermittlungsverfahren zu prüfen, damit das gegen Sie geführte Verfahren gegebenenfalls bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt werden kann.
Wird Ihnen eine Straftat im Bereich des internationalen Strafrechts vorgeworfen, oder liegt gegen Sie oder einen Angehörigen ein internationaler Haftbefehl vor, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns bitte umgehend unter 0201 81179 607 oder füllen Sie das Kontaktformular aus. In Notfällen sind wir auch unter unserer Notfallnummer erreichbar.