Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Insolvenzgerichte nicht befugt sind, aus mehreren Einzelstrafen eine „fiktive Gesamtstrafe“ zu bilden, um daraus den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO abzuleiten. Diese Aufgabe obliegt allein den Strafgerichten.
Die Entscheidung verdient uneingeschränkte Zustimmung: Die strafrechtliche Gesamtstrafenbildung ist ein hochkomplexer Vorgang, der eine umfassende Würdigung der Täterpersönlichkeit und aller Taten erfordert. Ein insolvenzgerichtlicher Rückgriff auf hypothetische Strafzumessungen wäre methodisch unzulässig, verfassungsrechtlich problematisch und widerspräche der klaren Kompetenzverteilung zwischen Straf- und Insolvenzgericht.
§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO knüpft bewusst ausschließlich an rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen an, nicht an hypothetische Konstruktionen. Er schützt die Integrität des Insolvenzverfahrens und das Vertrauen in die Redlichkeit des Schuldners, ohne zusätzliche Sanktionen zu schaffen.
Der BGH bestätigt daher: Vom Versagungsgrund erfasst sind nur (1) Einzelstrafen über 90 Tagessätze für ein Insolvenzdelikt, (2) Gesamtstrafen ausschließlich aus Insolvenzdelikten oberhalb dieser Grenze oder (3) Fälle, in denen eine Einzelstrafe für ein Insolvenzdelikt die Schwelle erreicht. Andere Konstellationen fallen nicht darunter.
Die Entscheidung stärkt die dogmatische Klarheit, bewahrt die funktionelle Zuständigkeitsverteilung und schützt Schuldner vor unberechenbaren Wertungsrisiken. Insolvenzgerichte dürfen sich nicht zu „faktischen Strafrichtern“ aufschwingen.