Bei einem Pflichtverteidiger handelt es sich um einen Rechtsanwalt; er wird innerhalb eines Strafverfahrens vom Gericht beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt dabei auf Antrag oder von Amts wegen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Verfahrensrechte des Beschuldigten gewahrt werden. Hierbei ist ein Pflichtverteidiger aber kein “schlechterer“ Anwalt als ein Wahlverteidiger, denn die Beiordnung ist unabhängig von den finanziellen Mitteln des Betroffenen. Insbesondere dürfen Sie zunächst Ihren Pflichtverteidiger selbst wählen, erst wenn Sie keine Angaben zu einem Anwalt Ihrer Wahl gemacht haben, wird Ihnen von Amts wegen ein Ihnen unbekannter Pflichtverteidiger beigeordnet.
Entscheidend für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist, die Bedeutung der Strafsache für den Betroffenen sowie die Schwere der Tat. Man spricht insoweit von einer “notwendigen Verteidigung”, deren Voraussetzungen im Gesetz geregelt sind. Ein Fall der notwendigen Verteidigung – im Sinne des § 140 Absatz 1 StPO – liegt danach vor, wenn
- die Hauptverhandlung findet im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht statt;
- dem Beschuldigten wird ein Verbrechen zur Last gelegt;
- das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen;
- gegen einen Beschuldigten wird Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung etwa in der Psychiatrie oder einer Entzugsanstalt vollstreckt;
- der Beschuldigte hat sich mindestens drei Monate aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden und wird nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen;
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kommt seine Unterbringung in der Psychiatrie in Frage;
- ein Sicherungsverfahren wird durchgeführt;
- der bisherige Verteidiger ist durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen;
- dem Verletzten wird als Nebenkläger auf Antrag ein Rechtsanwalt als „Opferanwalt“ beigeordnet.
Aber auch in „anderen Fällen“ bestellt der Vorsitzende des jeweiligen Strafgerichtes gem. § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger, wenn der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger hat. Das ist dann der Fall, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Das Gleiche gilt, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen einer schwierigen Sachlage kommt in Betracht, wenn sich die Beweiserhebung als schwierig gestaltet, weil etwa mehrere Zeugen unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat machen. Oder es bestehen bei einem Belastungszeugen Bedenken im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit. Diese können sich z.B. daraus ergeben, dass es sich bei ihm um einen nahen Verwandten handelt oder es früher zum Streit gekommen ist. Darüber hinaus kann die Beurteilung eines Sachverhaltes auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kompliziert sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn zu erörtern ist, ob ein bestimmtes Beweismittel verwertbar ist. Hierbei kann es sich etwa wie eine Blutprobe eines Autofahrers handeln, bei der gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist in der Regel ebenso ein Pflichtverteidiger beizurordnen, wenn dem Angeklagten einen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht.
Ein Pflichtverteidiger kann unter Umständen auch schon während des Ermittlungsverfahrens bestellt werden. Typisches Beispiel ist etwa, wenn durch den Ermittlungsrichter Untersuchungshaft angeordnet wird.
Der Beschuldigte braucht seinen Pflichtverteidiger nicht selbst zu bezahlen, vielmehr erhält ein Pflichtverteidiger eine Vergütung aus der Staatskasse. Dies hat für den Beschuldigten den Vorteil, dass er zunächst einmal nichts bezahlen muss. Sofern er allerdings rechtskräftig verurteilt wird muss er damit rechnen, dass er der Staatskasse diesen Betrag erstatten muss. Das ist dann der Fall, wenn das Gericht ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, wovon bei einer Verurteilung normalerweise auszugehen ist.
Sollten Sie einen Pflichtverteidiger brauchen, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns unter: 0201 81179607 oder füllen Sie nebenstehendes Kontaktformular aus. Sie dürfen sich Ihren Pflichtverteidiger selbst wählen!