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Insolvenz­strafrecht

Das Insolvenzstrafrecht ist ein bedeutender Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, der sich mit Straftaten befasst, die im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Krisen von Menschen und Unternehmen stehen. Das Insolvenzstrafrecht ist im Wesentlichen im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Hinzukommen aber auch spezielle Delikte aus dem Gesellschafts- und Bilanzrecht. Im Kern geht es beim Insolvenzstrafrecht im Wesentlichen um folgende Straftatbestände:

  1. Bankrott (§ 283 StGB): Der Bankrott ist das zentrale Delikt im Insolvenzstrafrecht. Bankrott liegt vor, wenn jemand in einer wirtschaftlichen Krise ist und dennoch Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Gläubiger zu benachteiligen. Dabei kann es sich beispielsweise um die Verheimlichung von Vermögen, das fälschliche Bestätigen von Schulden oder die Vortäuschung von Vermögensverhältnissen handeln.
  2. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB): Wenn die Liquidität knapp ist, werden häufig die Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet. Da der Arbeitgeber diese beim Arbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils einbehalten hat und zur Abführung verpflichtet ist, macht sich der Arbeitgeber bei Nichtabführung des Arbeitnehmeranteils strafbar. Diese Strafbarkeit trifft nur Arbeitgeber.
  3. Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn gegen eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht verstoßen wird, also der gesetzlich gebotene Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig gestellt wird. Insolvenzantragspflichtig sind insbesondere die GmbH, die Aktiengesellschaft und die Genossenschaft, aber auch die GmbH & Co. KG. Die Insolvenzantragspflicht beginnt bereits mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
  4. Betrug (§ 263 StGB): Betrug kann im Zusammenhang mit Krisen auftreten, wenn beispielsweise durch falsche Darstellungen oder Verschleierung von Tatsachen der Anschein erweckt wird, dass die Vermögensverhältnisse besser sind als sie tatsächlich sind und der Vertragspartner dann ohne Vorauskasse auf Rechnung liefert. Wird dann später wegen der inzwischen eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht gezahlt, spricht man von Eingehungsbetrug.
  5. Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283d StGB): Die Verletzung der Buchführungspflicht kann ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine ordnungsgemäße Buchführung ist entscheidend, um Gläubiger und andere Beteiligte über die finanzielle Lage des Unternehmens zu informieren.

Das Insolvenzstrafrecht ist komplex. Die Verfolgungsdichte ist hoch, da alle Insolvenzakten von den Gerichten automatisch der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden. Diese wertet die Akten aus und stellt oft weitere Ermittlungen an. Das Insolvenzstrafrecht ist so schwierig, dass in jedem Fall sachkundige Beratung auf diesem Gebiet unverzichtbar ist. Eine genaue Kenntnis der wirtschaftlichen Zusammenhänge und ein Verständnis für Unternehmen sind für eine Verteidigung zwingend erforderlich. 

Wird Ihnen eine Insolvenzstraftat vorgeworfen, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns bitte umgehend unter 0201 81179 607 oder füllen Sie das Kontaktformular aus. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.