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Betäubungs­mittel­strafrecht

Geregelt ist die Materie der „Drogendelikte“ im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), einem strafrechtlichen Nebengesetz, welches sich sowohl gegen kriminelle Handlungen der Händler als auch der Konsumenten richtet. Die strafbaren Verstöße sind in den §§ 29 bis 30b BtMG, die Ahndung als Ordnungswidrigkeit in § 32 BtMG festgeschrieben. 

Für eine professionelle Verteidigung in diesem Bereich sind Spezialkenntnisse nötig, weshalb Sie beim Erhalt einer polizeilichen Vorladung unbedingt einen Strafverteidiger konsultieren sollten. 

Zudem existieren zum Betäubungsmittelrecht zahlreiche Irrtümer. So handelt es sich z.B. um einen fatalen, aber weit verbreiteten Irrglauben, dass der „Eigenkonsum“ immer straffrei möglich ist. Es ist richtig, dass der bloße Konsum von Betäubungsmitteln straflos ist, denn der Konsum als solcher ist nicht im Gesetz geregelt, sodass gemäß dem Grundsatz “nulla poena sine lege” (keine Strafe ohne Gesetz) auch keine Bestrafung erfolgen darf.

Viele Beschuldigte ohne Erfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht übersehen, dass allerdings jede andere Form des Umgangs mit Betäubungsmittel, insbesondere die Abgabe und der Besitz von Betäubungsmittel und darüber hinaus durch zahlreiche weitere Straftatbestände wie das Sichverschaffen in sonstiger Weise, unter Strafe steht. Die Strafbarkeit des Besitzes und des Erwerbes von Betäubungsmittel stellt somit die Straflosigkeit des Konsums von Betäubungsmitteln faktisch weitgehend außer Kraft.

Eine Ausnahme gilt bei Besitz oder Erwerb einer geringen Menge von Rauschgift, dann kann die Ermittlungsbehörde von der Verfolgung nach § 31a BtMG absehen, wenn das Betäubungsmittel ausschließlich zum Eigenkonsum gedacht war. Eine geringe Menge von Marihuana oder Haschisch liegt vor, wenn ein Gewicht – nicht der Wirkstoffgehalt – von bis zu 10 g vorliegt (diese Grenze gilt für NRW, in anderen Bundesländern gelten teilweise andere Grenzen). 

Problematischer wird es, wenn es sich um eine sogenannte nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln handelt. 

Das BtMG definiert nicht, was eine geringe Menge, eine normale Menge und eine nicht geringe Menge darstellt. Vielmehr bleibt es der Rechtsprechung überlassen, jeweils für die einzelnen Betäubungsmittel zu definieren, was eine nicht geringe Menge ist. 

Bei der nicht geringen Menge ist nicht auf das Gewicht des gefundenen Betäubungsmittels in seinem verabreichten Aggregatszustand abzustellen, sondern auf das Gewicht des darin enthaltenen Wirkstoffes, also auf den Wirkstoffgehalt. Umso „reiner“ die Verarbeitung, desto mehr des „reinen“ – und damit straferhöhenden – Wirkstoffs ist im Betäubungsmittel enthalten.

Der BGH hat für die wichtigsten Betäubungsmittel die Grenze zur nicht geringen Menge festgelegt. Dabei beträgt die „nicht geringe“ Menge „reinen“ Wirkstoffes (näherungsweise) zum Beispiel für Cannabis über 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC), für Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid, für Kokain 5 g Cocainhydrochlorid, für Amphetamine 10 g Amphetamin-Base, für Metamphetamin 35 g M-Hydrochlorid oder 30 g M-Base, für Ecstasy 35 g MDE-Hydrochlorid oder 30 g MDMA-Base und für LSD 6 mg Lysergsäurediäthylamid.

Eine weitere Besonderheit im Betäubungsmittelstrafrecht besteht darin, dass die Vollstreckung auch einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe verhindert werden kann, wenn der Verurteilte eine Therapie in einer Entziehungsanstalt macht und sich wegen einer bestehenden Drogenabhängigkeit behandeln lässt. dies regelt § 35 BtMG, Therapie statt Strafe. Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann bereits von der Anklageerhebung abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachweist, dass er sich wegen seiner Abhängigkeit der in § 35 Abs. 1 BtMG bezeichneten Behandlung unterzieht und seine Resozialisierung zu erwarten ist.

Besteht gegen Sie der Verdacht einer Betäubungsmittelstraftat, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns bitte umgehend unter 0201 81179607 oder füllen Sie unser Kontaktformular aus.