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Straf­voll­streckung

Die Verteidigung im Hauptverfahren endet günstigstenfalls in einem Freispruch oder der Verfahrenseinstellung. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Geld- oder Freiheitsstrafe trotz einer leidenschaftlichen Verteidigung nicht verhindern werden können. Ob, wann und in welchem Umfang eine Strafe oder Maßregel tatsächlich auch vollstreckt wird, ist Gegenstand des Vollstreckungsrechts.

Nur wenigen Verurteilten ist allerdings bewusst, dass es sowohl bei der Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen als auch bei den Nebenentscheidungen noch zahlreiche Rechtsschutzmöglichkeiten gibt, die bei der Verteidigungsstrategie von Anfang an zu berücksichtigen sind. Die Bandbreite im Bereich der Verteidigung in der Vollstreckung von Freiheitsstrafen reicht von der Reststrafenaussetzung zur Bewährung, über die Zurückstellung der Strafe zur Durchführung einer Drogentherapie, bis hin zum Haftaufschub oder zum Gnadenantrag. Zudem umfasst die Verteidigung während des Strafvollzugs die Durchsetzung von ersten Vollzugslockerungen, über die Freigangszulassung bis zum Hafturlaub.
Zu unterscheiden ist im Wesentlichen zwischen der Vollstreckung einer Geldstrafe und der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.

Vollstreckung einer Geldstrafe 

Bei einer Geldstrafe wird der Verurteilte von der Staatsanwaltschaft eine “Rechnung” über die insgesamt zu zahlenden Beträge erhalten. Für den Fall, dass Sie nicht in der Lage sein sollten, die Geldstrafe in einem Betrag zahlen zu können, besteht die Option, mit der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Ratenzahlungsvereinbarung auszuhandeln. Kann die Geldstrafe nicht vollstreckt werden, tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht dabei einem Tag Haft.

Vollstreckung einer Freiheitsstrafe 

Ist im Strafurteil eine vollstreckbare Freiheitsstrafe ausgesprochen – also eine Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde -, werden Sie zeitnah eine Ladung zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt erhalten.

Auch innerhalb des Strafvollzugs kann Ihr Verteidiger für Sie Ihre Rechte in die Hand nehmen. So kann beispielsweise der Vollstreckungsaufschub beantragt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Verurteilten oder seiner Familie durch eine frühzeitige Strafvollstreckung erhebliche Nachteile drohen, die durch einen Vollstreckungsaufschub vermieden werden können.

Derartige Nachteile müssen außerhalb des Strafzwecks liegen und über das gewöhnliche Strafübel hinausgehen.

Der Antrag auf Vollstreckungsaufschub ist bei der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde zu stellen. Der Aufschub darf vier Monate nicht übersteigen und kann an eine Sicherheitsleistung oder auch an andere Bedingungen geknüpft werden. Wichtig ist, dass der Antrag auf Aufschub der Strafvollstreckung keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt, dass durch die bloße Antragsstellung die Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe nicht verhindert wird. Er sollte daher umgehend nach Erhalt der Ladung zum Strafantritt gestellt werden, um eine Entscheidung noch vor dem Strafantritt zu erzielen.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung bei “guter Führung”. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt, wenn inzwischen zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind – jedoch mindestens zwei Monate -, die Strafaussetzung gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und wenn der Verurteilte zustimmt. Für diese Entscheidung sind u. a. die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und der bisheriger Vollzugsverlauf zu berücksichtigen. 

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist auch bereits nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe möglich. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe verbüßt worden sind. Darüber hinaus muss der Verurteilte entweder erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßen und diese zwei Jahre nicht übersteigen oder die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergeben, dass besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung rechtfertigen, und die übrigen Voraussetzungen einer Zwei-Drittel-Strafaussetzung vorliegen. 

Sollten Sie oder einer Ihrer Angehöriger Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer/dessen Rechte innerhalb des Strafvollzugs benötigen, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns unter 0201 81179607 oder füllen Sie nebenstehendes Kontaktformular aus.