Opfer von Straftaten erleiden in der Regel nicht unerhebliche Beeinträchtigungen unterschiedlichster Natur. Denkbar sind mitunter Vermögensschäden, Sachschäden oder gar körperliche und/oder psychische Schäden. Vielen Betroffenen ist es daher ein immens starkes Bedürfnis, dass der Täter wegen einer durch ihn verübten Tat auch eine angemessene Strafe erfährt bzw. zumindest von Seiten der Behörden gegen ihn ermittelt wird. Wer sich nicht darauf verlassen möchte, dass die Strafverfolgungsbehörden, wie Polizei und Staatsanwaltschaften, auf anderem Wege von einer Tat Kenntnis erlangen, sollte deshalb Strafanzeige erstatten.
Die Erstattung einer Strafanzeige gegen eine andere Person erfordert grundsätzlich keinen Rechtsbeistand. Jeder kann bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen eine andere Person erstatten. Dennoch kann es sich in einigen Fällen anbieten, sich bereits bei der Erstattung der Strafanzeige rechtlich vertreten zu lassen, insbesondere dann, wenn es sich um schwere Delikte handelt, bei denen das Opfer nicht nur unerhebliche Verletzungen sowohl psychischer als auch physischer Art erlitten hat.
Was ist unter einer Strafanzeige zu verstehen?
Unter einer Strafanzeige ist zunächst die Mitteilung eines Vorfalls bzw. eines Sachverhalts zu verstehen, der zumindest aus der Sicht des jeweiligen Anzeigenerstatters, den Tatbestand eines gesetzlich normierten Deliktes erfüllen könnte. Im Rahmen einer Strafanzeige schildert der Mitteilende der Behörde sodann, was nach seiner Erinnerung und nach seinem Verständnis vorgefallen ist und wer an dem Vorfall beteiligt war. Nicht nur Opfer von Straftaten können Strafanzeige erstatten. Das gleiche Recht steht auch jedem anderen zu, der der Ansicht ist, Kenntnis über eine Tat erlangt zu haben.
Zweck einer Strafanzeige ist es, die Strafverfolgungsbehörden über einen bestimmten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, der möglicherweise den Tatbestand einer gesetzlich verankerten Straftat erfüllen könnte. Dadurch kann diese Ermittlungen gegen den jeweiligen Täter in Gang setzen. Die Strafanzeige ist nicht zu verwechseln mit dem Strafantrag. Bei der Anzeige handelt es sich lediglich um die Mitteilung des Sachverhaltes. Sie ist nicht fristgebunden und kann von jedermann erstattet werden. Der Strafantrag hingegen ist lediglich bei sogenannten Antragsdelikten erforderlich.
Wenn Sie Unterstützung bei der Erstattung einer Strafanzeige benötigen, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns unter 0201 81179607 oder füllen Sie das Kontaktformular aus.