Was wir machen

Rechts­mittel

Richterliche Beschlüsse und Urteile der Strafgerichte können in der Regel mit Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen angefochten werden, bis der Rechtsweg erschöpft ist. Zur Ausschöpfung aller Möglichkeiten einer im Ergebnis optimalen Strafverteidigung ist die Auswahl geeigneter Rechtsmittel insofern sehr wichtig.

Berufung

Die Berufung gem. §§ 312 ff. StPO ist nur gegen amtsgerichtliche Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts zulässig. Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts können nur mit der Revision angefochten werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.

Die Berufung muss innerhalb von einer Woche nach (mündlicher) Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden, welches das Urteil erlassen hat.  Bei einer zulässigen Berufung findet eine Hauptverhandlung statt, welche in ihren wesentlichen Zügen der Hauptverhandlung der ersten Instanz entspricht. Es werden noch einmal alle Zeugen zu der Sache vernommen und dem Verurteilten steht die Möglichkeit offen, nochmals seine Sicht der Dinge darzulegen. Es erfolgt also nochmals eine Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Ist die Berufung ebenfalls begründet, so hebt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und entscheidet in der Sache selbst. Hält das Berufungsgericht dagegen das erstinstanzliche Urteil für richtig, so wird die Berufung als unbegründet verworfen.

Die Berufung bietet sich somit insbesondere in Fällen an, in denen das Strafmaß des ersten Urteils oder die Beweiswürdigung des Amtsgerichtes als unrichtig empfunden wird. Zu beachten ist, dass für die Berufung, die der Angeklagte eingelegt hat, das Verschlechterungsverbot gilt, d. h. die Strafe darf im Berufungsverfahren nicht höher ausfallen als in erster Instanz. 

Es kann jedoch auch von der  Staatsanwaltschaft Berufung einlegen werden. In diesem Fall der Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft gibt es kein Verschlechterungsgebot, das heißt, es kann im Berufungsverfahren sehr wohl eine höhere, aber natürlich auch eine geringere Strafe verhängt werden, als in erster Instanz.

Revison 

Die Revision gem. §§ 333 ff. StPO  ist zulässig gegen alle erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichts, des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie darüber hinaus gegen alle Berufungsurteile der kleinen Strafkammer des Landgerichts. Wird gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Revision eingelegt, dann handelt es sich um eine so genannte Sprungrevision, da mit ihr die grundsätzlich vorgesehene und mögliche Berufung “übersprungen” wird.

Im Gegensatz zur Berufung ist die Revision keine Tatsacheninstanz, d.h. das Revisionsgericht legt bei seiner Entscheidung den vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Sachverhalt zugrunde. Mit der Revision wird überprüft, ob das Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob das Gericht dabei das materielle Recht richtig angewendet hat. Anders als bei der Berufung ist bei der Revision auch eine Begründung erforderlich, diese Revisionsbegründung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Rechtsmittelfrist angebracht werden.

Die Ausarbeitung einer strafrechtlichen Revisionsschrift ist eine juristisch anspruchsvolle Aufgabe. Hier genügt es nicht, das Gericht alleine auf das Vorliegen vor Rechtsfehlern aufmerksam zu machen um eine Aufhebung des fehlerhaften Urteils zu erreichen. Vielmehr sind sämtliche Fehler in einer speziell vorgeschriebenen Art und Weise darzulegen und rechtlich zu begründen. Die Fehler können dabei zum einem in der Verletzung materiellen Rechts und zum anderen in der Verletzung des formellen Rechts liegen, dieser Fehler müssen sodann mit der Sach- bzw. der Verfahrensrüge angegriffen werden. 

Sofern das Revisionsgericht die Revision sodann für nicht zulässig erachtet, wird sie durch Beschluss als unzulässig verworfen. Gleiches gilt, wenn die Revision zwar zulässig aber offensichtlich unbegründet ist. Glaubt das Revisionsgericht, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerfrei, so wird die Revision als unbegründet verworfen. Erachtet das Revisionsgericht hingegen die zulässige Revision für begründet, so hebt es das Urteil inklusive der zugrunde liegenden Tatsachenfeststellung auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Spruchkörper oder ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurück. Lediglich in Ausnahmefällen kann das Revisionsgericht ausnahmsweise selbst entscheiden. 

Sollten Sie gegen ein erst- oder zweitinstanzliches Urteil vorgehen wollen, oder benötigen Rat im Bezug auf andere Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns unter: 0201 81179607 oder füllen Sie nebenstehendes Kontaktformular aus.