Im Insolvenzverfahren ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters möglich. Der BGH (Beschluss vom 21.09.2023 -IX ZB 52/22) hat entschieden, dass gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt hat, ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Dies ist für den antragstellenden Gläubiger bzw. die Mehrheit der Teilnehmer an der Gläubigerversammlung, die einen Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gestellt haben, unbefriedigend. Im Hinblick darauf, dass es sich beim Insolvenzverfahren um ein „Eilverfahren“ handelt (so Pape in: Uhlenbruck, InsO – Kommentar, 15. Auflage, München, 2019, § 4 Rn. 41), ist der Rechtschutz verkürzt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht. Beschlüsse der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses sind nicht beschwerdefähig (so Ganter/Bruns in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 1, 4. Auflage, München, 2019, § 6 Rn. 17).
Der Sonderinsolvenzverwalter ist lediglich in § 56b InsO genannt. Diese Vorschrift betrifft Konstellationen einer möglichen Interessenkollision in Insolvenzverfahren von Unternehmen derselben Unternehmensgruppe. Die Regelung wurde durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 886) mit Wirkung vom 21. April 2018 eingeführt. Die Rechtsfigur des Sonderinsolvenzverwalters ist aber deutlich älter als das Gesetz zur Erleichterung und Bewältigung von Konzerninsolvenzen. Schon immer bediente sich das Insolvenzgericht der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters, wenn Interessenkollisionen vorlagen oder Haftungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter in Rede standen (vgl. Ries in: Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Auflage, München, 2023, § 56 InsO Rn. 67). Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21.7.2016 – IX ZB 58/15, DZWIR 2017, 86 ff.) kann die Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter angeordnet werden, wenn tatsächlich und rechtlich begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter gegeben sind, sofern der Erfolg des Insolvenzverfahrens durch die Sonderinsolvenzverwalter nicht beeinträchtigt wird. Zugleich hat der BGH ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter weder die Entscheidung des Insolvenzgerichts anfechten kann, durch die ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt wird, noch über ein Antragsrecht nach § 78 Abs. 1 InsO verfügt, wenn der Beschluss der Gläubigerversammlung darauf gerichtet ist, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen (so BGH, Beschluss vom 21.7.2016 – IX ZB 58/15, Rn. 18). Schon früher hat der BGH (Beschluss vom 5.2.2009 – IX ZB 187/08, DZWIR 2009, 298 ff.) entschieden, dass der Insolvenzgläubiger nicht beschwerdeberechtigt ist, wenn das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ablehnt.
Mehr zum Thema von Prof. Dr. Jens M. Schmittmann in der Zeitschrift Betriebs-Berater (BB 2024, 530).