Aktuelle Schnittstellen zwischen Insolvenz-, Sanierungs- Straf- und Steuerrecht
Unsere Partner Rechtsanwältin Manon Heindorf, Fachanwältin für Strafrecht, und Prof. Dr. Jens M. Schmittmann haben gestern und heute bei der Insolvenzrechtstagung der AGV Seminare auf Sylt zum Thema “Aktuelle Schnittstellen zwischen Insolvenz-, Sanierungs-, Straf- und Steuerrecht” vorgetragen.
In jedem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners und seines Unternehmens zu erfüllen. Die gesetzliche Regelungen dazu sind knapp, sodass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, aber auch der Finanzgerichte und des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen sind.
Die Referenten haben Inhalte der Rechtsprechung vermittelt und sofort umsetzbare Praxishinweise gegeben, die sowohl für Insolvenzverwalter und ihre Berater, aber auch für Vertreter von Schuldnern und Unternehmen als auch Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht von erheblicher Bedeutung sind. Zudem ist das Referententeam auf die steuerliche Haftung der Geschäftsleiter unter besonderer Berücksichtigung der Neuregelung in § 15b Abs. 8 InsO eingegangen und hat die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Insolvenzverwalters von denen des Sanierungsmoderators, Restrukturierungsbeauftragten und Sachwalters abgegrenzt.
Ein weiterer Teil der Veranstaltung hat sich unter dem Begriff des Insolvenzstrafrechts mit den strafrechtlichen Risiken für Geschäftsleiter in der Krise und Insolvenz beschäftigt, insbesondere sind dabei Hinweise zur Vermeidung der Strafbarkeit erteilt worden. Zudem haben sich die Referenten die mögliche Haftung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters behandelt.
Ihren Abschluss fand die zweitägige Fortbildungsreihe mit praxisrelevanten Tipps zum strafprozessualen Arrest und Beschlagnahme im Insolvenzverfahren. Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, S. 872 ff.) wurde nicht nur die Einziehung vollständig neu geregelt, sondern auch ein Insolvenzantragsrecht der Staatsanwaltschaft eingeführt sowie Sonderregelungen zur Beschlagnahme und zum Arrest im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren geschaffen. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter muss diese Regelungen kennen, um die beschlagnahmten und arrestierten Gegenstände möglichst schnell zur Masse zu ziehen und zur Gläubigerbefriedigung zu verwerten. Neben den gesetzlichen Regelungen wurde auch die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu diesen Fragen u. A. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2023 – V ZB 68/22 und BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 5 ARs 17/19; 5 AR (VS) 63/19 besprochen.