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Das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG): Änderungen im Überblick

Mit der Verabschiedung des Cannabisgesetzes (CanG) steht in Deutschland eine bedeutende rechtliche Neuausrichtung im Umgang mit Cannabis bevor. Die weitreichenden Änderungen umfassen sowohl den privaten Konsum als auch den Anbau und Handel von Cannabis, wobei durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) klare Rahmenbedingungen gesetzt wurden. Im Folgenden beleuchten wir die wesentlichen Neuerungen und bieten detaillierten Einblick auf die wichigsten Änderungen.

1. Grundlegende Änderungen im Überblick

Cannabis ist ab Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2024 nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft. Stattdessen regelt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) nun den Besitz, den Anbau und den Handel. Zudem wurden zahlreiche andere Gesetze, wie das Arzneimittelgesetz (AMG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JugArbSchG), und die Strafprozessordnung (StPO), angepasst. Wichtig ist, dass der Besitz und die Weitergabe von Cannabis strenger reguliert werden. Dabei ist ein gestuftes System für den erlaubten und strafbaren Besitz von Cannabis eingeführt worden. Verstöße gegen diese Regelungen können Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten darstellen, je nach Höhe der erfassten Cannabismengen und dem Ort des Besitzes.

2. Erlaubter Besitz und Konsum: Private und öffentliche Regelungen

Das Gesetz unterscheidet klar zwischen dem Besitz von Cannabis in der Öffentlichkeit und in

privaten Räumen:

– Außerhalb der Wohnung dürfen Erwachsene (ab 18 Jahren) bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen gem. §3 I KCanG.

– Innerhalb der Wohnung ist der Besitz von bis zu 50 Gramm erlaubt gem §3 II Nr. 1 KCanG.

Zusätzlich dürfen drei lebende Cannabispflanzen angebaut werden §3 II Nr. 2 KCanG. Hierbei ist entscheidend, dass die insgesamt besessene Menge von 50 Gramm nicht überschritten werden darf, unabhängig davon, wo sich die Person befindet. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen sieht das KCanG abgestufte Sanktionen vor: Außerhalb der Wohnung führt der Besitz von mehr als 30 Gramm zu einer Straftat, während der Besitz zwischen 25 und 30 Gramm als Ordnungswidrigkeit gilt. Innerhalb der Wohnung führt der Besitz von mehr als 60 Gramm zu einer Straftat, während der Besitz zwischen 50 und 60 Gramm als Ordnungswidrigkeit gilt. Zudem ist der Erwerb und Besitz an einem Tag unabhängig von der Herkunft des Cannabis erst ab 25 Gramm strafbar.

3. Eigenanbau: Chancen und Grenzen

Für viele Privatpersonen besonders interessant ist die Regelung zum Eigenanbau. Bis zu drei Pflanzen (Stecklinge zählen nicht, vgl. §1 Nr.6 KCanG) dürfen im privaten Bereich angebaut werden. Hierbei wird darauf geachtet, dass die geerntete Menge im trockenen Zustand nicht die Freigrenzen von 50 Gramm überschreitet. Eine Besonderheit stellt das hohe Feuchtgewicht von frisch geerntetem Cannabis dar, weshalb größere Mengen während des Trocknens zulässig sind, solange die Grenze von 50 Gramm im Endzustand nicht überschritten wird. Außerdem wird der Begriff des ,,Herstellens“ insoweit ausgelegt, dass damit das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln verstanden werden soll. Dies geschieht im Rahmen des BtMG (vgl. §3 I Nr.1 und §29 I S.1 Nr.1 BtMG) und soll auch im KCanG gelten.

4. Strafvorschriften im KCanG: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Das Konsumcannabisgesetz enthält detaillierte Strafvorschriften in § 34 KCanG. Neben den allgemeinen Bestimmungen gibt es Abstufungen für besonders schwere Fälle:

– Besonders schwere Fälle können mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet werden.

– Verbrechen, wie der illegale Handel mit großen Mengen oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige, können mit Freiheitsstrafen zwischen 2 und 15 Jahren geahndet werden.

Hierbei bleibt der Begriff der „nicht geringen Menge“ trotz der Herausnahme von Cannabis aus dem BtMG relevant. Bisher wurden 7,5 Gramm reines THC als Grenze angesetzt. Aufgrund der Legalisierung ist allerdings davon auszugehen, dass dieser Wert angepasst wird, um Widersprüche im Gesetz zu vermeiden. Verschiedene Experten schlagen eine Erhöhung der Grenze auf bis zu 100 Gramm reines THC vor. Zudem enthält der §36 KCanG weitere 36 Ordnungswidrigkeitstatbestände, welche mit Bußgeld geahndet werden. Beispielsweise wird bei einer Zuwiderhandlung gegen §5 KCanG gem. §36 I Nr.4 KCanG mit einem Bußgeld belegt, wer in unmittelbarer Gegenwart von Kindern oder Jugendlichen, in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlichen Sportstätten und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr Cannabis konsumiert.

5. Amnestie

Eine Amnestie ist ebenfalls Teil des neuen Gesetzes. Ab 01.01.2025 können Personen, die wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis verurteilt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen eine Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister beantragen, gem. §§40, 41 KCanG. Dies gilt, wenn das neue Gesetz die Tat nicht mehr unter Strafe stellt oder nur noch mit einer Geldbuße bedroht. Das heißt, dass mit Inkrafttreten des neuen Rechts, rechtskräftig verhängte Straftaten, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, erlassen werden (s. Art. 313 EGStGB). Wurde eine Gesamtstrafe i.S.d. Art. 313 I 1 EGStGB verhangen, so ist die Strafe nach Art. 313 IV EGStGB neu festzusetzen.

6. Straßenverkehr

Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis bleibt strikt verboten, §24a II StVG. Die Verkehrssicherheit steht dabei weiterhin im Vordergrund, weshalb klare Regeln und Kontrollen vorgesehen sind, um Gefährdungen zu vermeiden. Es gilt eine sogenannte “Null-Toleranz-Grenze”, die besagt, dass bereits kleinste Mengen von THC im Blut zu Sanktionen führen können, wenn dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wird. Dies wird sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch, je nach Schwere des Falls, als Straftat eingestuft. Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass berauschte Fahrer den Straßenverkehr gefährden. Der Grenzwert für THC im Blut, ab dem Maßnahmen ergriffen werden, liegt weiterhin bei 1 ng/ml Blut. Jedoch wird hier über eine Anhebung auf 3,5 ng/ml stark diskutiertet (§44 KCanG). Wird dieser Wert überschritten, geht der Gesetzgeber jedoch davon aus, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist. Das hat zur Folge, dass Betroffene mit strengen Sanktionen wie Führerscheinentzug, Bußgeldern und Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg rechnen müssen. Diese Grenze orientiert sich an wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Beeinträchtigung durch Cannabis. Bereits beim erstmaligen Verstoß gegen das Fahrverbot unter THC-Einfluss kann der Führerschein entzogen werden. Neben dem Führerscheinverlust droht den Betroffenen zudem die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), um die Fahreignung zu überprüfen. Diese Untersuchungen sind dafür bekannt, dass sie streng sind und oft eine längere Sperrzeit bis zur Wiedererteilung des Führerscheins nach sich ziehen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, potenzielle Gefährder dauerhaft aus dem Straßenverkehr zu entfernen, um so einen sicheren Straßenverkehr zu gewährleisten.